3.3 Der Kläger macht explizit geltend, dass das RSA und insbesondere die Bezahlung von EUR 60 Mio. nicht an die Bedingung des weiteren Zusammenlebens geknüpft worden seien (wovon im Übrigen auch die Vorinstanz ausging [vgl. vorne E. III.1.2]). Er sei aber davon ausgegangen, dass beim Abschluss des RSA zwischen den Parteien noch eine (Paar-)Beziehung bestanden bzw. die Beklagte zumindest noch einen "Beziehungswillen" gehabt habe. Bevor auf die Rügen des Klägers eingegangen wird, ist zur Verdeutlichung der diesbezüglichen Rechts- und Beweislage Folgendes festzuhalten: