Der Kläger habe jedoch den diesbezüglichen Sachverhalt, dass nämlich die Beklagte keinen Beziehungswillen mehr gehabt habe und nur wegen des Erhalts der CHF 60 Mio. beim Kläger geblieben sei, substanziiert vorgetragen und dafür auch Beweise offeriert. Diese Beweise habe die Vorinstanz nicht abgenommen, sondern im Ergebnis einzig festgehalten, die Beklagte habe dem Kläger "nicht vorgemacht, ewig mit ihm zusammenzuleben" (act. 77 E. 2.8), was aber gar nicht Beweisthema gewesen sei, weil der Kläger Derartiges nie behauptet habe (act. 79 Rz 143-146).