Nicht geprüft habe die Vorinstanz, ob die Beklagte selber den Entscheid zu diesem Schritt bereits gefasst und den Kläger bereits verlassen, dies aber verschwiegen habe. Damit sei erstellt, dass die Vorinstanz tatsachenwidrig davon ausgegangen sei, dass die Parteien bei Unterzeichnung des RSA noch einen Beziehungswillen gehabt hätten, obwohl sie darüber keine Beweise abgenommen habe. Der Kläger habe jedoch den diesbezüglichen Sachverhalt, dass nämlich die Beklagte keinen Beziehungswillen mehr gehabt habe und nur wegen des Erhalts der CHF 60 Mio. beim Kläger geblieben sei, substanziiert vorgetragen und dafür auch Beweise offeriert.