Unterzeichnung des RSA geführten Korrespondenz nicht hervor, dass sich die Beklagte vom Kläger (innerlich) bereits getrennt habe. Davon scheine auch die Vorinstanz […] auszugehen, indem sie in E. 2.4.3 des angefochtenen Entscheids ausdrücklich festhalte, dass die Beklagte in der Beziehung nicht mehr zufrieden [gewesen] sei und mit einer Trennung (durch den Kläger!) gerechnet und diesen Schritt [des Klägers] auch in Betracht gezogen habe. Nicht geprüft habe die Vorinstanz, ob die Beklagte selber den Entscheid zu diesem Schritt bereits gefasst und den Kläger bereits verlassen, dies aber verschwiegen habe.