Der Kläger sei aber – wie in der Klage und Replik substanziiert dargelegt – davon ausgegangen, dass die Parteien zumindest zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des RSA noch ein Paar gewesen seien, auch wenn die Beziehung wegen den Streitigkeiten um das Geld möglicherweise belastet gewesen sei. Durch die Unterzeichnung des RSA sollten diese allesamt von der Beklagten heraufbeschworenen Streitigkeiten aus Sicht des Klägers beendet werden, um sich wieder einer harmonischen Partnerschaft widmen zu können. Etwas Gegenteiliges lasse sich aus den Urkunden, welche die Vorinstanz zum Beweis erhoben habe, nicht ableiten.