3.2.4 Wie bereits erwähnt habe der Kläger nie behauptet, von einer "ewigen Beziehung" ausgegangen zu sein. Daher sei das RSA und insbesondere die Bezahlung von EUR 60 Mio. auch nicht an die Bedingung des weiteren Zusammenlebens geknüpft worden (was "hochpreisige Prostitution" wäre). Der Kläger sei aber – wie in der Klage und Replik substanziiert dargelegt – davon ausgegangen, dass die Parteien zumindest zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des RSA noch ein Paar gewesen seien, auch wenn die Beziehung wegen den Streitigkeiten um das Geld möglicherweise belastet gewesen sei.