Eine Geschäftsbeziehung habe zwischen den Parteien gar nie bestanden, was die Vorinstanz in E. 2.4.3 des angefochtenen Entscheids anerkenne. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zum Schluss gekommen sei, dass im Jahr 2015 eine Geschäftsbeziehung beendet worden sei. Überdies sei es falsch, wenn die Vorinstanz Ziff. 10 des Affidavits in einen direkten Zusammenhang mit dessen Ziff. 11 stelle: Die Parteien hätten über Jahrzehnte eine private Beziehung gehabt und diese private Beziehung habe die Beklagte in Ziff. 10 jedenfalls auch gemeint, während sie sich in Ziff. 11 zur "geschäftlichen" Beziehung äussere (act. 79 Rz 142).