3.2.3 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die Aussage der Beklagten im Affidavit, wonach sie sich bereits im Jahr 2015 vom Kläger getrennt habe, nicht irrelevant. Die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass es um eine Aussage zur geschäftlichen Beziehung gegangen sei. Gemäss dem Wortlaut der Erklärung sei nämlich nicht die Geschäftsbeziehung (business relationship), sondern bloss die "Beziehung" ("relationship") [mit dem Kläger] zu einem Ende gekommen. Eine Geschäftsbeziehung habe zwischen den Parteien gar nie bestanden, was die Vorinstanz in E. 2.4.3 des angefochtenen Entscheids anerkenne.