79 Rz 138-140). Beim Beziehungswillen wie auch der Frage, ob die Parteien zum Zeitpunkt des RSA noch ein Paar gewesen seien, komme es indessen auf innere Tatsachen an, die einzig mit dem Beweismittel der Parteibefragung und Beweisaussage erstellt werden könnten. Die Vorinstanz habe aber weder den Kläger befragt und noch habe sie die von ihm offerierten Zeuginnen dazu befragt, wie sich die Beklagte diesen gegenüber zur Frage geäussert habe, ob sie bei Vertragsunterzeichnung effektiv noch einen Bindungswillen gehabt habe oder nicht (act. 79 Rz 141).