Die Vorinstanz habe aber keine Beweise zur Frage abgenommen, ob die Parteien zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des RSA noch ein Paar gewesen seien, und den entsprechenden Sachverhalt gar nicht "erstellt". Obwohl der Kläger nie behauptet habe, dass er von einer "ewigen Beziehung" ausgegangen sei, habe die Vorinstanz einzig untersucht, ob aus dem RSA oder der Kommunikation zwischen den Parteien geschlossen werden könne, dass die Parteien das RSA vom zukünftigen Schicksal ihrer Beziehung als Geschäftsgrundlage hätten abhängig machen wollen, und diese Frage verneint (act. 79 Rz 138-140).