3.2.2 Für den bei Vertragsunterzeichnung nicht mehr vorhandenen Beziehungswillen der Beklagten habe der Kläger verschiedene Beweise offeriert. Dazu gehörten nebst diversen Urkunden namentlich die Befragungen von M.________, Z.________ und T.________ als Zeuginnen sowie die Befragung des Klägers selbst als Partei. Die Vorinstanz habe aber keine Beweise zur Frage abgenommen, ob die Parteien zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des RSA noch ein Paar gewesen seien, und den entsprechenden Sachverhalt gar nicht "erstellt".