Zudem habe die Beklagte dem Kläger "Angst um zukünftiges Auskommen und Missgunst von Dritten" vorgespiegelt. Darauf und auf die weitere vom Kläger an der Beweiswürdigung der Vorinstanz geübte Kritik wird nachfolgend in E III.5 eingegangen. Seite 24/59 3. Als Erstes ist zu klären, ob die Vorinstanz – wie der Kläger vorbringt – verkannt hat, dass die Beklagte den Kläger über ihren "Beziehungswillen" im Zeitpunkt der Unterzeichnung des RSA getäuscht hat.