2. Der Kläger moniert, die Vorinstanz habe eine Täuschungshandlung der Beklagten zu Unrecht verneint. Tatsächlich habe die Beklagte ihn gleich mehrfach getäuscht: Sie habe ihm wahrheitswidrig vorgespiegelt, dass sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung des RSA noch einen "Beziehungswillen" (s. nachfolgend E. III.3) und hinsichtlich der J.________- Grundstücke einen Erfüllungswillen gehabt habe (s. nachfolgend E. III.4). Zudem habe die Beklagte dem Kläger "Angst um zukünftiges Auskommen und Missgunst von Dritten" vorgespiegelt.