Es fehle an der für eine absichtliche Täuschung gemäss Art. 28 OR erforderlichen Täuschungshandlung und folglich an der für eine Schadenersatzforderung nach Art. 41 ff. OR notwendigen widerrechtlichen Handlung. Auch der Kausalzusammenhang zwischen täuschender Handlung und Vermögensschaden sei nicht nachgewiesen. Die Frage des Verschuldens könne offenbleiben. Das Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a des Klägers sei demnach abzuweisen.