1.9 Im Ergebnis sei somit festzuhalten, dass die Beklagte den Kläger beim Abschluss des RSA nicht über ihre wahren Absichten getäuscht habe. Die Beklagte habe dem Kläger insbesondere nicht vorgemacht, ewig mit ihm zusammenleben und das RSA (nur) wegen der Missgunst gewisser Personen aus dem Umfeld des Klägers abschliessen zu wollen. Der Kläger habe aufgrund der E-Mail-Korrespondenz mit der Beklagten hinreichende Kenntnis über deren Beweggründe und Ansichten zum Abschluss des RSA gehabt. Es fehle an der für eine absichtliche Täuschung gemäss Art.