LLC an die Q.________ AG für ihn eine wesentliche Vertragsgrundlage gewesen sei, ohne die er dem RSA (und insbesondere der Zahlung von EUR 60 Mio.) an die Beklagte nicht zugestimmt hätte. 1.8 Schliesslich sei nicht belegt, dass zwischen dem Willen des Klägers zum Abschluss des RSA und der angeblichen Beteuerung der Beklagten, nach dem Abschluss dieser Vereinbarung keine finanzielle Unterstützung mehr vom Kläger zu beanspruchen, ein Zusammenhang bestehe.