1.7 Unter diesen Umständen sei nicht entscheidend, was zwischen den Parteien am 21. Juli 2016 in Zug [angeblicher Mordversuch an der Beklagten] genau vorgefallen sei, ob die Beklagte ihre Abreise in die USA Ende Juli 2016 bereits im Frühling/Sommer 2016 (vor dem Vorfall vom 21. Juli 2016) zu planen begonnen und sie bereits vor der Unterzeichnung des RSA vorgehabt habe, den Kläger zu verlassen. Ebenfalls nicht relevant sei die im Affidavit vom 14. Januar 2021 enthaltene Aussage der Beklagten: "In 2015, my relationship with Dr. A.________ came to an end".