empfunden werden und so dazu führen können, dass er den Abschluss des RSA und die Ausrichtung des Geldbetrags verweigert hätte. Hätte die Beklagte tatsächlich bereits von Anfang an vorgehabt, den Kläger nach Abschluss des RSA zu verlassen, hätte sie sich vorsichtiger ausgedrückt und insbesondere den Kläger nicht wiederholt beleidigt.