liche Auflage unterzeichnet und der Beklagten einen Geldbetrag von EUR 60 Mio. überwiesen habe. 1.6 Gegen ein planmässiges und täuschendes Vorgehen der Beklagten spreche sodann auch der Umstand, dass sie in ihren E-Mails an den Kläger kein Blatt vor den Mund genommen habe und sehr fordernd aufgetreten sei. Dies hätte vom Kläger durchaus als Provokation Seite 23/59