Unter diesen Umständen habe der Kläger nicht bedenkenlos auf die vor allem im Sommer 2015 gemachten Aussagen der Beklagten vertrauen dürfen, wonach sie noch lange mit ihm zusammenleben wolle und die Einmalzahlung aus Furcht vor Personen im Umfeld des Klägers benötige, welche dafür sorgen würden, dass ihr in Zukunft kein Geld mehr Verfügung stehen werde. Zumindest aber hätte der geschäftserfahrene Kläger nachvollziehbar darlegen müssen, wie er trotz der teilweise deutlichen Worte der Beklagten so sicher an eine Fortdauer der Beziehung der Parteien habe glauben können, dass er das RSA ohne jede schriftliche oder münd-