Sie würden auch belegen, dass die Beklagte in die Geschäfte des Klägers involviert gewesen sei und auch an Geschäftsleitungssitzungen teilgenommen habe. In welchem Umfang genau die Beklagte in die Geschäftstätigkeit des Klägers eingebunden gewesen sei, sei nicht substanziiert behauptet und belegt, könne aber offenbleiben. Einzig relevant sei, dass die Beklagte den Abschluss des RSA ernsthaft und (aus ihrer Sicht) nicht völlig zu Unrecht mit der Vergütung von Arbeitsleistungen begründet habe und der Kläger dies erkannt haben müsse.