Auch habe der Kläger bei Einbezug aller E-Mails erkannt haben müssen, dass die Beklagte die unter dem RSA vorzunehmende Geldzahlung als Entschädigung für ihre angeblichen Leistungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Verkauf der Y.________ GmbH, betrachtet habe. Diesbezüglich würden verschiedene E-Mails belegen, dass der Kläger die Beklagte in geschäftlichen Angelegenheiten tatsächlich nach ihrer Meinung gefragt und sie über geschäftliche Vorhaben informiert habe. Sie würden auch belegen, dass die Beklagte in die Geschäfte des Klägers involviert gewesen sei und auch an Geschäftsleitungssitzungen teilgenommen habe.