Insbesondere in der letzten, der Unterzeichnung des RSA vorangehenden E- Mail habe die Beklagte klar zum Ausdruck gebracht, dass ihrer Ansicht nach in der Beziehung zwischen den Parteien Vieles (insbesondere das Verhalten des Klägers ihr gegenüber) nicht mehr stimme, sie genug vom Kläger habe und unter diesen Umständen nicht mehr mit ihm zusammenleben wolle. Auch habe der Kläger bei Einbezug aller E-Mails erkannt haben müssen, dass die Beklagte die unter dem RSA vorzunehmende Geldzahlung als Entschädigung für ihre angeblichen Leistungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Verkauf der Y.________ GmbH, betrachtet habe.