Dass sie vor allem anfänglich noch betont habe, die Trennung werde nicht von ihr ausgehen, sei nicht entscheidend. Würden die zahlreichen sehr negativen Äusserungen der Beklagten zu Verhalten und Charakter des Klägers miteinbezogen, werde deutlich, dass auch die Beklagte bereits vor Unterzeichnung des RSA diesen Schritt in Betracht gezogen habe. Insbesondere in der letzten, der Unterzeichnung des RSA vorangehenden