1.4 Um die wahren Absichten der Parteien und den Vorwurf der Täuschung zu beurteilen, seien nicht nur einzelne, sondern sämtliche Mitteilungen der Beklagten an den Kläger zu würdigen und in den richtigen Kontext zu stellen. Eine solche Betrachtungsweise führe zum Schluss, dass der Kläger erkannt haben müsse, dass die Beklagte mit der Beziehung der Parteien jedenfalls ab Herbst 2015 nicht mehr zufrieden gewesen sei und sie ernsthaft mit einer Trennung gerechnet habe. Dass sie vor allem anfänglich noch betont habe, die Trennung werde nicht von ihr ausgehen, sei nicht entscheidend.