Hinweise dafür, dass das Schicksal der Beziehung der Parteien vom Kläger als Geschäftsgrundlage für den Abschluss des RSA betrachtet worden sei. Wäre dem tatsächlich so gewesen, wäre – insbesondere auch unter Berücksichtigung der teilweise deutlichen Worte der Beklagten in der E-Mail-Korrespondenz – vielmehr zu erwarten gewesen, dass der Kläger den Weiterbestand der Beziehung der Parteien thematisiert, von der Beklagten eine klare Aussage über ihre Absichten verlangt und dies in den Wortlaut des RSA aufgenommen hätte, sei es als Bedingung oder im Rahmen einer Präambel. Dies sei allerdings nicht passiert.