Beide Parteien hätten somit genügend Zeit gehabt, Inhalt und Wortlaut des RSA zu überdenken sowie Änderungen und Ergänzungen anzubringen. Eine Bestimmung, wonach die Auszahlung des Betrages von EUR 60 Mio. vom Weiterbestand der Beziehung der Parteien abhängig sei oder der ausgerichtete Betrag bei einem allfälligen Beziehungsende (ganz oder teilweise) zurückgefordert werden könne, sei weder diskutiert noch in das RSA aufgenommen worden. Auch aus den Verhandlungen zum RSA ergäben sich keine Seite 22/59