Aus dem Wortlaut des RSA ergebe sich somit weder isoliert betrachtet noch im Vergleich mit dem PSA aus dem Jahre 1994, dass der Kläger das RSA [wie von ihm behauptet] nur habe unterzeichnen wollen, wenn die Beklagte ihn nicht verlasse. Das RSA enthalte vielmehr mehrere Hinweise darauf, dass die Parteien ernsthaft mit der Beendigung ihrer Beziehung gerechnet hätten.