Im Unterschied dazu sei im PSA aus dem Jahr 1994 einleitend festgehalten worden, dass die Parteien zusammenleben und beabsichtigen würden, weiterhin zusammenzuleben. In der damaligen Vereinbarung hätten die Parteien zudem klargestellt, dass jede Partei ihr Eigentum und Einkommen behalte, der Kläger für die Lebenshaltungskosten der Beklagten aufkomme und sie – abgesehen von einem allfälligen Testament – keine gegenseitigen erbrechtlichen Ansprüche hätten. Ausserdem seien gewisse Regelungen für einen allfälligen Trennungsfall aufgestellt worden. Ferner weise der Titel des RSA ("Release and Settlement Agreement";