Verschiedene Bestimmungen des RSA – so insbesondere die in Ziff. 8 und 12-18 festgehaltenen Verpflichtungen – machten im Gegenteil nur im Trennungsfall Sinn bzw. seien bei einer intakten Beziehung nicht erforderlich. Dem RSA sei auch keine Präambel mit den massgebenden Umständen, unter welchen die Vereinbarung abgeschlossen worden sei, oder mit den Voraussetzungen, von welchen die Parteien übereinstimmend ausgegangen seien (beispielsweise eine weiterhin bestehende Beziehung), vorangestellt.