1.2 Das RSA sei von den Parteien am 21. Dezember 2015 unterzeichnet worden. Die darin festgehaltenen Verpflichtungen, namentlich diejenige zur Überweisung von EUR 60 Mio. an die Beklagte, seien an keine Bedingungen, insbesondere nicht an das weitere Zusammenleben der Parteien, geknüpft worden. Verschiedene Bestimmungen des RSA – so insbesondere die in Ziff. 8 und 12-18 festgehaltenen Verpflichtungen – machten im Gegenteil nur im Trennungsfall Sinn bzw. seien bei einer intakten Beziehung nicht erforderlich.