1. Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Rückforderung von EUR 60 Mio. (Ziff. 1 lit. a des Rechtsbegehrens) ab, was sie zusammengefasst wie folgt begründete (act. 77 E. 2): 1.1 Der Kläger werfe der Beklagten im Zusammenhang mit dem Zustandekommen des RSA vor, ihn gemäss Art. 146 StGB betrogen bzw. gemäss Art. 28 OR absichtlich getäuscht zu haben, und verlange gestützt auf Art. 41 ff. OR die Rückzahlung von EUR 60 Mio. bzw. USD 65'258'760.00.