5. Sodann äussert sich der Kläger unter dem Titel "Einleitende Bemerkungen" über mehrere Seiten hinweg zur Person der Beklagten sowie zu Dingen, die sie gesagt oder getan haben soll. Dabei nimmt er zwar punktuell auf den angefochtenen Entscheid Bezug, erhebt dagegen aber keine begründeten Rügen (act. 79 Rz 104-118). So bringt der Kläger etwa pauschal vor, die Vorinstanz hätte bei der Beweiswürdigung berücksichtigen müssen, dass die Beklagte in mindestens einem Fall betrügerische Handlungen vorgenommen habe, was Auswirkungen auf ihre Glaubwürdigkeit hätte haben müssen (act. 79 Rz 104-106).