Folglich steht es jedem Mitglied des Spruchkörpers noch in der Urteilsberatung frei, gegebenenfalls weitere Beweisabnahmen zu verlangen. Geschieht dies nicht oder sieht das Kollegialgericht keinen Anlass für eine ergänzende Beweisabnahme, so stützt sich die antizipierte Beweiswürdigung fortan (auch) auf einen Entscheid des gesamten Spruchkörpers. Das Vorgehen der Vorinstanz ist insofern nicht zu beanstanden.