verfügung selbst im Urteilsstadium noch ergänzt werden kann (Guyan, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 154 ZPO N 10; Baumgartner, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], a.a.O., Art. 154 ZPO N 12), erfolgt der definitive Verzicht auf die Abnahme eines Beweises zudem entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits mit Erlass der Beweisverfügung, sondern erst mit dem Endentscheid. Folglich steht es jedem Mitglied des Spruchkörpers noch in der Urteilsberatung frei, gegebenenfalls weitere Beweisabnahmen zu verlangen.