4.4 Soweit der Kläger moniert, die antizipierte Beweiswürdigung sei unzulässigerweise vom Referenten und nicht vom gesamten Spruchkörper vorgenommen worden, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. § 28 Abs. 1 GOG sieht explizit vor, dass für die Prozessleitung – inklusive der Durchführung von Beweisverfahren vor der Hauptverhandlung – Einzelrichterinnen und Einzelrichter zuständig sind. Dies steht im Einklang mit Art. 124 Abs. 2 und Art. 155 Abs. 1 ZPO. Demnach war der Referent zum Erlass der Beweisverfügung vom 29. November 2019 und auch zur Abnahme der entsprechenden Beweise ohne Weiteres befugt. Weil eine Beweis- Seite 20/59