Wie nachfolgend darzulegen ist, hat die Vorinstanz zudem im Ergebnis zu Recht auf die Abnahme der umstrittenen Beweismittel verzichtet (vgl. hinten E. III.3.4 ff.). Eine Rückweisung würde bei dieser Ausgangslage einem unnötigen formalistischen Leerlauf gleichkommen, weshalb davon abzusehen ist.