Im Entscheid aus dem Jahr 2005 hielt das Bundesgericht sodann zwar fest, Art. 29 Abs. 2 BV stehe einem Übergehen von Beweisen aufgrund einer (stillschweigenden) vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen (Urteil des Bundesgerichts 5P.296/2005 vom 17. November 2005 E. 4.2.2, letzter Satz). Es handelt sich dabei aber – soweit ersichtlich – um den einzigen Entscheid in dieser Art, der noch dazu beinahe 20 Jahre alt ist und auch nicht in die Sammlung der publizierten Leitentscheide aufgenommen wurde.