Allerdings wird auch im älteren dieser beiden Entscheide explizit festgehalten, es sei mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Grundsatz nicht vereinbar, wenn sich ein kantonales Gericht mit einem Beweisantrag in keiner Weise auseinandersetze und ihn einfach mit Stillschweigen übergehe. Im Falle vorweggenommener Beweiswürdigung müsse sich aus der Entscheidbegründung zumindest implizit ergeben, weshalb das Gericht dem nicht abgenommenen Beweismittel jede Erheblichkeit abspreche. Im Entscheid aus dem Jahr 2005 hielt das Bundesgericht sodann zwar fest, Art.