4.3.1 Die Beklagte hält unter Verweis auf die Urteile des Bundesgerichts 5P.296/2005 vom 17. November 2005 E. 4.2.2 sowie 5P.322/2001 vom 30. November 2001 E. 3c zwar dafür, dass sich das Bundesgericht für die Zulässigkeit auch einer stillschweigenden antizipierten Beweiswürdigung ausgesprochen habe (act. 84 Rz 40 und 155). Allerdings wird auch im älteren dieser beiden Entscheide explizit festgehalten, es sei mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Grundsatz nicht vereinbar, wenn sich ein kantonales Gericht mit einem Beweisantrag in keiner Weise auseinandersetze und ihn einfach mit Stillschweigen übergehe.