4.3 Die Kritik des Klägers ist insofern berechtigt, als sich die Vorinstanz tatsächlich nicht dazu geäussert hat, weshalb es auf eine Befragung des Klägers verzichtet und es für unnötig erachtet hat, abgesehen von T.________, U.________ und V.________ noch weitere Zeugen zu befragen. In dieser Hinsicht verletzt der angefochtene Entscheid den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör. Seite 19/59