Bei dieser Überlegung hat das Gericht zu unterstellen, dass das Beweismittel zu Gunsten der Partei ausfällt, die es angerufen hat, und dafür spricht, dass die zu beweisende Tatsache zutrifft. Das Gericht kann auf eine Abnahme beantragter Beweismittel verzichten, wenn es ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen darf, dass eine weitere Beweiserhebung seine Überzeugung nicht beeinflussen würde. Der Gehörsanspruch ist jedoch verletzt, wenn einem Beweismittel von vornherein jede Erheblichkeit abgesprochen wird, ohne dass hierfür sachliche Gründe vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 4A_412/2019 vom 27. April 2020 E. 4.2.1;