Diese sei einzig vom Referenten – und damit ohne Mitwirkung der übrigen Mitglieder des Spruchkörpers – verfasst worden. Zudem werde weder in der Beweisverfügung vom 29. November 2019 noch im Endentscheid erläutert, warum auf die Abnahme bestimmter, frist- und formgerecht offerierter Beweismittel, insbesondere die Befragung des Klägers, verzichtet worden sei. Damit habe die Vorinstanz offenkundig ihre Begründungspflicht und das rechtliche Gehör des Klägers verletzt (act. 79 Rz 32-38).