spätestens im Endentscheid zu begründen. Aus den Erwägungen müsse sich klar ergeben, weshalb das Gericht dem nicht abgenommenen Beweismittel jede Erheblichkeit oder Tauglichkeit abspreche. Vorliegend sei der Entscheid zur Nichtabnahme weiterer Beweismittel offenkundig mit der Beweisverfügung vom 29. November 2019 getroffen worden. Diese sei einzig vom Referenten – und damit ohne Mitwirkung der übrigen Mitglieder des Spruchkörpers – verfasst worden.