Der Kläger könne nur vermuten, dass die Vorinstanz darauf verzichtet habe, weil sie in antizipierter Beweiswürdigung die Auffassung vertreten habe, dass das Beweisergebnis schon feststehe. Das Bundesgericht bejahe zwar – entgegen einem Teil der Lehre – die grundsätzliche Zulässigkeit der antizipierten Beweiswürdigung. Aufgrund der damit verbundenen Beschränkung des Rechts auf Beweis würden daran jedoch strenge Voraussetzungen geknüpft. So könne eine antizipierte Beweiswürdigung nur durch den Spruchkörper erfolgen und sei Seite 18/59