4.1 Zur Begründung führt er zusammengefasst aus, die Vorinstanz habe sich bei der Beweisabnahme darauf beschränkt, drei Zeuginnen zu befragen, und zwar je eine zu den Teilansprüchen, die in der Klage mit den Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. b-d geltend gemacht worden seien. Wieso weitere Beweisabnahmen unterblieben seien, sei nicht nachvollziehbar. Der Kläger könne nur vermuten, dass die Vorinstanz darauf verzichtet habe, weil sie in antizipierter Beweiswürdigung die Auffassung vertreten habe, dass das Beweisergebnis schon feststehe.