3.8 Im Ergebnis ist der Kläger mit seiner (abstrakten) Kritik an der Beweisverfügung der Vorinstanz vom 29. November 2019 nicht zu hören. Eine eingehende Auseinandersetzung mit den verschiedenen zitierten Lehrmeinungen zur Beweisverfügung erübrigt sich daher. 4. Weiter rügt der Kläger, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht und sein Recht auf Beweis verletzt.