vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2.5), wäre es dem Kläger möglich und zumutbar gewesen, entweder im Rahmen einer schriftlichen Eingabe oder aber mündlich an der Hauptverhandlung das Vorgehen der Vorinstanz zu beanstanden und auf der Abnahme weiterer Beweismittel zu insistieren. Das hat er aber nicht getan. Im Gegenteil hat der klägerische Rechtsvertreter an der Hauptverhandlung gar geäussert, die Behauptungen des Klägers seien "allesamt mit Urkunden bewiesen" (act. 70 S. 6 f.), was als impliziter Verzicht auf die Abnahme weiterer Personenbeweise verstanden werden kann.