3.7 Im Übrigen hätte der Kläger – wie die Beklagte zur Recht einwendet – im vorinstanzlichen Verfahren eine Ergänzung der Beweisverfügung vom 29. November 2019 beantragen können. Spätestens als der Referent am 7. September 2020 mitteilte, es seien gemäss vorläufiger Beurteilung keine weiteren Beweisabnahmen erforderlich und es werde als nächstes zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 68; vgl. vorne Sachverhalt Ziff.