Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Kläger auch aus dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zug Z1 2015 5 vom 22. März 2016 (GVP 2016 S. 219 ff. [= CAN 2017 S. 22 ff.]), das er in der Berufungsreplik zitiert, nichts für sich ableiten kann. In E. 1.2 und 1.5 dieses Urteils wurden zwar unter Bezugnahme auf die Lehre allgemeine Grundsätze zum Inhalt von Beweisverfügungen formuliert. Auch damals wurde aber schon festgehalten, dass sogar das Fehlen einer Beweisverfügung nicht ohne Weiteres dazu führt, dass der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben wäre.